LIZENZBEDINGUNGEN FÜR TOLERANCE DATA

 

INHALTSVERZEICHNIS

1. DEFINITIONEN
2. LIZENZUMFANG
3. KOPIEREN
4. ZULÄSSIGE NUTZUNG, NEUE FUNKTIONEN UND ÂNDERUNGEN
5. IMMATERIELLE RECHTE/URHEBERRECHT
6. FEHLERBEHEBUNG                                     
7. HAFTUNGSBESCHRÂNKUNG                        
8. HÔHERE GEWALT                                 
9. ABTRETUNG     
10. DAUER   
11. BEENDIGUNG       
12. GÛLTIGKEIT, RECHTSPRECHUNG UNF GERICHTSSTAND
13. VORRANG                                                               

 

1. DEFINITIONEN

1.1. "Zugriffscodes": Damit sind Codes gemeint, die wie ein Schlüssel das Programmet öffnen und dem Lizenznehmer den Zugang zur Benutzung des Programmes eröffnen.

1.2. "Tolerance": Damit ist Tolerance A/S, Fabrikvej 12, DK-8800 Viborg gemeint, Besitzer der Programmrechte, also die vorliegenden Lizenzbedingungen.

1.3. "Datenträger": Damit ist eine elektronische Einheit gemeint, auf der EDV-Programme und Daten gespeichert werden (also Maschinen, Rechner, PC oder Server).

1.4. "Dokumentation": Hiermit sind alle elektronischen und schriftlichen Unterlagen gemeint, die Tolerance für das Programm entwickelt hat und für die der Lizenznehmer zu jedem Zeitpunkt das Nutzungsrecht erwirbt, außerdem jegliche Beschreibung, die Tolerance in Verbindung mit dem Programm erstellt hat.

1.5. "Lizenzbedingungen": Damit sind die vorliegenden Lizensbedingungen gemeint, die von Tolerance erstellt wurden.

1.6. "Programm": Damit sind die Teile der neuesten elektronischen Version der Software von Tolerance gemeint, u. a. Neue Versionen, Hot Fixes und Service Packs sowie alle Programme Dritter, die ganz oder teilweise von Tolerance in die Software von Tolerance integriert wurden, für die und die entsprechende Dokumentation der Lizenznehmer zu jedem Zeitpunkt das Nutzungsrecht erworben hat.

 

2. LIZENZUMFANG

2.1. Tolerance erteilt dem Lizenznehmer hiermit ein Nutzungsrecht. Dieses nichtexklusive Nutzungsrecht in Bezug auf das Programm beinhaltet lediglich die Berechtigung, es auf jeweils einem Datenträger zu installieren. Dauer und genauer Umfang des Nutzungsrechtes gehen aus dem Begleitschreiben hervor, das dem Programm beiliegt, und in dem auch der Zugangscode enthalten ist.

2.2. Die Lizenz hängt von der Zahlung der Lizenzgebühr ab.

 

3. KOPIEREN

3.1. Der Lizenznehmer darf Kopien des Programmes nur für sein Archiv oder zu Sicherungszwecken anfertigen. Das Kopieren hat ansonsten unter jedweder Berücksichtigung der Urheberrechte von Tolerance zu erfolgen.

3.2. Die Nutzung dieser Kopien unterliegt den Bestimmungen und Bedingungen der Lizenz. Neben diesem Recht hat der Lizenznehmer keinerlei Anspruch auf weitere Kopien des Programmes, sofern keine anderen, unabdinglichen gesetzlichen Regelungen vorliegen.

 

4. ZULÄSSIGE NUTZUNG, NEUE FUNKTIONEN UND ÂNDERUNGEN 

4.1. Der Ausdruck und die Nutzung der Daten oder Informationen des Programmes als Hardcopy sind nur im Rahmen dieser aus dem Begleitschreiben hervorgehenden Lizenzbedingungen zulässig und nur in dem Umfang, für den die Lizenzgebühr gezahlt worden ist.

4.2. Der Lizenznehmer hat kein Recht, das Programm ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Tolerance zu ändern.

4.3. Der Lizenznehmer hat kein Recht, das Programm von Objektcode in Quellcode zu konvertieren, z. B. durch Vornahme von "reverse engineering", Disassembling oder Dekompilierung des Programmes, sofern dies nicht durch andere, unabdingliche gesetzliche Regelungen gefordert wird. Ist dies der Fall, hat der Lizenznehmer dies Tolerance schriftlich mindestens 10 Tage im voraus mitzuteilen, wenn er von diesem Zugriff Gebrauch machen will.

4.4. Tolerance kann dem Programm jederzeit, u. a. durch Ausgabe einer neuen Version oder Freigabe, eines Service-Packs oder einer Aktualisierung des Programmes, ohne Genehmigung des Lizenznehmers neue Funktionen oder Inhalte verleihen und bisherige Funktionen und Inhalte ändern oder entfernen.

4.5. Der Lizenznehmer darf dem Programm nur dann neue Funktionen hinzufügen, wenn die vorherige Genehmigung von Tolerance vorliegt, und in diesem Fall auch nur unter Verwendung zugelassener Werkzeuge. Dies gilt auch für die Aufnahme externer Funktionen, die vom Programm unterstützt werden.

 

5. IMMATERIELLE RECHTE/URHEBERRECHT  

5.1. Tolerance verfügt über das uneingeschränkte Urheberrecht, den vollkommenen Zugriff und alle anderen Rechte in Bezug auf das Programm, abgesehen von Teilprodukten, die von Dritten hergestellt werden, für die diese alle uneingeschränkten Rechte besitzen. Das Programm ist urheberrechtlich geschützt. Jeder Verstoß gegen die Rechte von Tolerance und/oder eines beliebigen Dritten, u. a. duldender Umgang mit dem Programm, der das Kopieren des Programmes Dritten ermöglicht, gilt als Verstoß dieser Lizenzbedingungen.

5.2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, eventuell vorhandene Sicherheitscodes zu brechen oder zu ändern. Er darf auch keine Angaben im Programm oder auf den Datenträgern, auf denen das Programm geliefert wird, in Bezug auf Rechte, Warenzeichen oder dergleichen ändern oder entfernen.

 

6. FEHLERBEHEBUNG

6.1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Programm sofort nach dem Empfang zu untersuchen und überprüfen. Bis zu drei Monate nach Lieferung des Programmes ist Tolerance verpflichtet, eine neue Kopie des Programmes zu liefern, sofern der Datenträger, auf dem das Programm geliefert wurde, nicht lesbar ist.

 

7. HAFTUNGSBESCHRÂNKUNG  

7.1. Tolerance haftet unabhängig von den Umständen zu keinem Zeitpunkt für Einnahmeverluste, Datenverluste, Beschädigung von Dateien oder Daten oder sonstige direkte oder indirekte Verluste oder Folgeverluste (u. a. Goodwill-Verluste oder Verluste als Folge jeder beliebigen anderen Form von Geschäftsunterbrechungen) in Verbindung mit der Nutzung des Programmes, auch nicht für Verluste als Folge einer unzureichenden oder fehlerhaften Programfunktion oder von diesbezüglichen Serviceleistungen, und zwar unabhängig davon, ob Tolerance von der Möglichkeit derartiger Verluste wusste und der Schaden innerhalb oder außerhalb eines Vertrages verursacht wurde.

7.2. Die obige Haftungsbeschränkung gilt auch für die Produkthaftung, die Tolerance aufgrund von Verlusten oder Beschädigungen von Eigentum übernehmen muss, das von seiner Beschaffenheit her normalerweise für die kommerzielle Nutzung vorgesehen ist, sofern kein Verstoß gegen andere, unabdingliche gesetzliche Regelungen vorliegt.

7.3. Die Gesamthaftung von Tolerance für Verluste oder Beschädigungen ist in jedem Fall unabhängig von den Umständen vom Betrag her auf die vom Lizenznehmer für das Programm bezahlte Lizenzgebühr beschränkt, die einen Zeitraum von 18 Monaten abdeckt.

7.4. Tolerance übernimmt keine Haftung für Fehler und Mängel, die nicht in Verbindung mit dem Programm stehen, sondern durch äußere Einflüsse, u. a. andere Programme, verursacht wurden. Tolerance haftet auch nicht für die Integration des Programmes oder das Zusammenspiel zwischen dem Programm und dem EDV-Umfeld des Lizenznehmers und seiner Organisation.

7.5. Sofern der Lizenznehmer Änderungen im Programm vornimmt oder vornehmen lässt, haftet er selbst für die Änderungen und Folgen im Programm, was bedeutet, dass der Lizenznehmer gegenüber Tolerance keine Haftungsansprüche geltend machen kann, wenn die Haftung auf derartige Änderungen des Programmes zurückzuführen ist.

7.6. In Verbindung mit der Einführung von Aktualisierungen, neuen Versionen, Freigaben oder Service Packs garantiert Tolerance nicht, dass der Lizenznehmer in der Lage ist, eventuelle Änderungen in der Anwendungslogik des Programmes oder Teilen des Programmes voll zu nutzen, die der Lizenznehmer vorgenommen oder vornehmen lassen hat.

 

8. HÔHERE GEWALT

8.1. Keiner der Vertragspartner haftet für Schäden, die dem jeweils anderen Partner als direkte oder indirekte Folge dadurch entstehen, dass der jeweils andere Partner an der Wahrnehmung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Lizenzbedingungen durch Höhere Gewalt gehindert oder eingeschränkt wird. Als Höhere Gewalt gelten u. a. Krieg und Mobilmachung, Naturkatastrophen, Streiks, Lockout, Feuersbrunst, Import- und Exportregulierungen sowie sonstige Bedingungen, auf die der jeweils betroffene Partner keinen Einfluss hat.

 

9. ABTRETUNG

9.1. Der Lizenznehmer ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Tolerance das Recht auf Nutzung des Programmes ganz an Dritte abzutreten. Tolerance ist außerdem berechtigt, alle Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieser Lizenzbedingungen ganz oder teilweise an beliebige Dritte ohne Einverständnis des Lizenznehmers abzutreten.

9.2. Wenn der Lizenznehmer seine Lizenz abtritt, ist er gegenüber Tolerance verpflichtet, sicherzustellen, dass der andere Partner die Lizenzbedingungen von Tolerance akzeptiert und einhält. Der Lizenznehmer haftet für Verstöße des anderen Partners gegen diese Lizenzbedingungen.

9.3. In Verbindung mit einer Abtretung hat der Lizenznehmer das Originalprogramm und alle dazu gehörenden Unterlagen dem anderen Partner zu überlassen, wobei es ihm untersagt ist, eine Kopie des Programmes zu behalten. Ein Programm, für das eine Lizenz in mehreren Kopien erteilt wurde, kann nur ganz oder gar nicht übergeben werden. Wenn das Programm eine aktualisierte Version ist, hat die Abtretung alle früheren Versionen des Programmes zu umfassen, die der Lizenznehmer erhalten hat.

9.4. Wenn eine Abtretung gemäß vorstehender Beschreibung stattgefunden hat, erlischt die Lizenz des Lizenznehmers in Bezug auf das Programm gemäß diesen Lizenzbedingungen.

 

10. DAUER

10.1. Diese Lizenzbedingungen gelten für das hiermit zugestellte Programm. Das Programm darf nur in dem Umfang genutzt werden, wie dafür Lizenzgebühren gezahlt werden.

10.2. Bei Empfang und Installation der Aktualisierung werden diese Lizenzbedingungen durch die der Aktualisierung beiliegenden neuen Lizenzbedingungen ersetzt.

 

11. BEENDIGUNG

11.1. Lizenznehmer

11.1.1. Der Lizenznehmer kann diese Lizenzbedingungen unter Einhaltung einer schriftlichen Kündigungsfrist von einem gegenüber Tolerance kündigen. Der Lizenznehmer hat bei einer solchen Beendigung keinen Anspruch auf Erstattung eventuell bezahlter Lizenzgebühren. Der Lizenznehmer hat innerhalb dieses Monats das Programm an Tolerance zurückzuschicken oder eventuellen anderen Anweisungen von Tolerance Folge zu leisten und alle Versionen und Kopien des Programmes zu zerstören, auch Hardcopies des Programmes, dAten und Informationen, abgesehen von einer Archivkopie des Programmes, sofern dies durch unabdingliche gesetzliche Regelungen vorgeschrieben wird.

11.2. Tolerance

11.2.1. Abgesehen vom Recht, die Lizenzbedingungen zu kündigen, das in anderen Bedingungen als diesen Lizenzbedingungen ausdrücklich genannt wird, darf Tolerance die Lizenzbedingungen nur aufgund erheblicher Verstöße gegen die Lizenzbedingungen durch den Lizenznehmer kündigen. In diesem Fall entfallen alle Rechte des Lizenznehmers in Bezug auf diese Lizenzbedingungen, darunter auch das Nutzungsrecht. Der Lizenznehmer kann keine Rückzahlung irgendeines Teils der gezahlten Lizenzgebühr verlangen und ist verpflichtet, das Programm sowie jegliche Dokumentation an Tolerance zurückzuschicken und eventuelle Sicherungskopien und/oder Archivkopien des Programmes zu vernichten. Darüber hinaus kann Tolerance Entschädigung für Verluste fordern, die Tolerance eventuell durch die Verstöße erlitten hat.

11.2.2. Tolerance ist jederzeit berechtigt, die Herstellung weiterer Aktualisierungen, neue Versionen, freigaben oder Service Packs des Programmes einzustellen. Der Lizenznehmer kann aus diesem Grund keinerlei Forderungen an Tolerance stellen.

 

12. GÛLTIGKEIT, RECHTSPRECHUNG UNF GERICHTSSTAND

12.1. Sofern eine Vorschrift dieser Lizenzbedingungen für ungültig oder gesetzeswidrig oder rechtlich gegenstandslos erklärt wird, ist der Vertrag ansonsten nicht davon betroffen, und die entsprechende Vorschrift ist im Rahmen des geltenden Rechts so weit wie möglich zu ändern oder neu zu formulieren, dass die ursprügliche Absicht von Tolerance daraus hervorgeht. Jede Vorschrift in diesen Lizenzbedingungen, die sich von ihrer Beschaffenheit her über den Zeitpunkt des Ablaufs der Lizenzbedingungen hinaus erstreckt, ist auch weiterhin gültig und für die Vertragspartner bindend.

 

13. VORRANG

13.1. Diese Lizenzbedingungen unterliegen der dänischen Rechtsprechung und sind nach den dänischen Gesetzen auszulegen. Eventuelle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern sind vor dem Gericht am Hauptsitz von Tolerance zu klären.